Satzung

Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Rehabilitation und Prävention e.V.
Stand 27.3.2007

I. Name und Sitz
Der Name der Gesellschaft lautet: „Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Rehabilitation und Prävention“ (nachfolgend Gesellschaft genannt).
Die Gesellschaft soll als Verein beim Amtsgericht Flensburg eingetragen werden, Sitz der Gesellschaft ist Westerland.
II. Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuergünstige Zwecke" der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
III. Geschäftsjahr, Prüfungswesen
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer haben das gesamte Kassenwesen der Gesellschaft nach den Grundsätzen zu prüfen, die für das öffentliche Haushaltsrecht maßgeblich sind. Sie haben ferner einen Rechnungs-prüfungsbericht auszustellen, der nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

IV. Zweck und Aufgaben
Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss aller Berufsgruppen, die sich überwiegend mit der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen befassen. Die Gesellschaft verfolgt folgende Ziele:

  1. Fachspezifische Fragen, die die Rehabilitation im Kindes- und Jugendalter betreffen, aufzugreifen und zu bearbeiten 
  2. Leitlinien für die medizinische Rehabilitation in der Kinderheilkunde und Jugendmedizin zu erarbeiten
  3. andere Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften, die sich mit der pädiatrischen Rehabilitation befassen, zu unterstützen und beraten
  4. Vertretung der Belange der Rehabilitation in der Kinder- und Jugendmedizin in der Öffentlichkeit
  5. Durchführung wissenschaftlicher Tagungen sowie Fortbildungen und Veranstaltungen, die sich mit der pädiatrischen Rehabilitation befassen
  6. Förderung und Begleitung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rehabilitation
  7. neue wissenschaftliche Erkenntnisse sollen aus den jeweiligen Forschungsbereichen der Medizin, Psychologie und der Pädagogik in die pädiatrische Rehabilitation Eingang finden und dort umgesetzt werden. Zugleich sollen diese Inhalte in angrenzende fachliche und gesellschaftliche Bereiche weitergegeben werden.

 
V. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die sich beruflich mit der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen befasst.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht auch für juristische Personen. Mit Zustimmung des Vorstandes ist der Beitritt wirksam. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden der Gesellschaft zu stellen.
Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. durch fehlende Beitragszahlung,
  2. durch schriftliche Mitteilung des Austritts zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden der Gesellschaft,
  3. durch den Ausschluss, der erfolgen kann bei grober Zuwiderhandlung gegen Ziele und Inhalte der Gesellschaft. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung,
  4. durch Tod.

VI. Mitgliedsbeiträge
Die Gesellschaft kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

VII. Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

VIII. Die Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie soll einmal im Jahr stattfinden. Der Termin und der Tagungsort sind sechs Wochen vorher vom Vorstand festzulegen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt wird. Beschlüsse können dann nur zu den Punkten gefasst werden, zu deren Behandlung einberufen wurde (§ 37 BGB).
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a.    Wahl des Vorstandes
    b.    Beschlussfassung über Tagesordnung
    c.    Beschlussfassung über Anträge
    d.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    e.    Beschlüsse zu Satzungsänderungen. Änderungen zur Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft erfolgen.
    f.    Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.
    g.    Beschlüsse zu Geschäftsordnungsänderungen. Änderungen zur Geschäftsordnung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Geschäftsordnungsänderungen können nur mit einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft erfolgen.
    h.    Beschlussfassung über evtl. Auflösung
    i.    Entlastung des Vorstandes
    j.    Kassenprüfung mit Entlastung
    k.    Beschluss über den Haushalt der Gesellschaft
    l.    Beschluss über den Jahresbericht
    m.    Auflösung der Gesellschaft
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht ein anderes Stimmenverhältnis bestimmt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann für die Bearbeitung bestimmter Themen Arbeitsgruppen einsetzen. Das Plenum der Mitgliederversammlung definiert Themen und Ziele dieser Arbeitsgruppen. Die Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung von Experten beschließen.

IX. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zu Vorstandsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, einen Sekretär, der zugleich Schatzmeister und Schriftführer ist, sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Der Sekretär hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung benannt werden.
  4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 
X. Dokumentation von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen, vom ersten Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen.

XI. Auflösung der Gesellschaft
Eine Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern ein Vermögen der Gesellschaft bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder Auflösung des Vereins noch vorhanden sein sollte, fällt es zu gleichen Teilen der DGKJ und der DGSPJ zu, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Berlin, 27.März 2007